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Eine Vorsorgevollmacht zur Willensvertretung in Notsituationen

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht lässt sich die Willensvertretung in möglichen Notsituationen bereits im Vorfeld rechtlich festhalten. Dabei bevollmächtigt eine Person eine andere, alle oder einige Aufgaben im Falle des Verlustes der eigenen Geschäftsfähigkeit zu erledigen. Der Vollmachtgeber wird dabei vom Bevollmächtigten in seinem Willen vertreten. Ein uneingeschränktes Vertrauen zwischen den beiden Beteiligten ist daher Voraussetzung.

Das Erteilen einer Vorsorgevollmacht birgt diverse Vorteile, kann allerdings auch negative Entwicklungen nach sich ziehen. Der große Vorteil ist, dass in einer Notsituation, wie der krankheitsbedingten Einschränkung der geistigen Fähigkeiten, der Bevollmächtigte schnell reagieren und alle wichtigen Belange klären kann. So erspart man sich aufwendige Betreuungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht. Andererseits kann eine Vollmacht auch einen negativen Verlauf nehmen, zum Beispiel wenn die bevollmächtigte Person zu Ungunsten der nicht mehr entscheidungsfähigen Person handelt oder dazu neigt, sich an dessen Vermögen zu bedienen. Das verdeutlicht, warum ein uneingeschränktes Vertrauen für das Erteilen der Vollmacht von elementarem Wert ist.

Entscheiden Sie sich für eine Vorsorgevollmacht, da Ihnen als Angehörige so im Ernstfall das Recht zugestanden wird, im Namen des Vollmachtgebers zu entscheiden beziehungsweise Ihre Vertrauensperson im Notfall in Ihrem Sinne handeln kann. Liegt keine Willensvertretung vor, muss im Notfall beim Amtsgericht eine Vormundschaft eingeholt werden.

Das Formular vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Auf dem Formular „Vollmacht“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird in zehn verschiedenen Kategorien festgehalten, in welchen Belangen der Bevollmächtigte den nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgeber vertreten darf. Über das Zutreffen der einzelnen Sachverhalte wird jeweils mit einem Ja- oder Nein-Kreuz entschieden. In der Kategorie „Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit“ wird festgelegt, über welche Angelegenheiten der Gesundheitssorge, ambulanten oder stationären Pflege sowie freiheitsentziehende Unterbringung der Bevollmächtigte entscheiden darf. In den nächsten Schritten hält der Vollmachtgeber fest, ob und inwieweit über Aufenthalts- und Wohnbelange, seine Vertretung vor Behörden, Vermögensvorsorge sowie Post- und Fernmeldeangelegenheiten bestimmt werden darf. In den vier letzten Kategorien geht es zudem um die Vertretung vor Gericht, das Ausstellen einer Untervollmacht, der Betreuungsverfügung und die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus. Unter „weitere Regelungen“ hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit weitere persönliche Anliegen aufzuführen.

Das Formular können Sie sich direkt auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz herunterladen.

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Frau Ursula Pabsch

Ursula Pabsch

Diplom - Pädagogin (Univ.)
Systemische Beraterin / Familientherapeutin (DGSF)
Systemische Supervisorin / 0rganisationsentwicklerin (DGSF)
Systemische Coachin (DGSF)

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