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Lohnfortzahlung im (erneuten) Krankheitsfall – rechtliche Regelungen

Eine Lohnfortzahlung steht im Krankheitsfall jedem Arbeitnehmer zu, der bereits länger als ein Monat im Unternehmen beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer hat dabei einen Anspruch auf das vollständige Gehalt, wenn die Dauer der Krankschreibung innerhalb von sechs Wochen liegt. Diese Regelung trat im Juni 1994 deutschlandweit in Kraft und wird regelmäßig um Änderungen angepasst. Darüber hinaus gelten andere Richtlinien, welche die Lohnfortzahlung im erneuten Krankheitsfall betreffen. Ein gerichtliches Urteil diesbezüglich wurde am 04.12.2019 vom Bundesgerichtshof in Erfurt gefällt.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete am 11.12.2019 von diesem Urteil, bei dem eine Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber klagte. Sie sei für sechs Wochen krankgeschrieben gewesen und hätte am Schlusstag dieser Krankschreibung aufgrund einer neuen Erkrankung eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Ihr Arbeitgeber verweigerte daraufhin die weiterführende Lohnfortzahlung nach den ersten sechs Wochen und bekam vom Gericht schließlich Recht.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Das sollten Sie beachten

Im Arbeitsrecht gibt es das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach diesem haben Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung bis zu sechs Wochen den vollen Anspruch auf ihr Gehalt. Für Zeiten darüber hinaus müssen sie bei den Krankenkassen Krankengeld beantragen, sollte eine weitere Krankschreibung der gleichen Krankheit erfolgen. Im Falle des Gerichtsurteils lagen bei der Altenpflegerin zwei Krankheiten vor, die sie nacheinander per Krankschreibung attestiert bekommen hat. Sie ist somit in der Beweispflicht darüber, dass die erste Krankheit beendet war, als sie wegen der neuen Erkrankung krankgeschrieben worden ist.

Diese Rechtslage beruft sich dabei auf die Einheit des Verhinderungsfalles. Das besagt, dass Arbeitgeber nur dann einen erneuten Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn sie nachweislich zwischen beiden Krankheiten arbeitsfähig gewesen sind. Eine weitere Möglichkeit ist, dass sie beweisen können, dass es keinen Zusammenhang zwischen beiden Krankheiten gibt. Die Arbeitnehmerin aus dem Urteil hatte dies nicht beweisen können, sodass ihr die Lohnfortzahlung im erneuten Krankheitsfall verweigert wurde.

Beispiel für die erneute Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Sie leiden unter starken Rückenproblemen und werden von Ihrem Arzt für sechs Wochen krankgeschrieben. In dieser Zeit erhalten Sie Ihr vollständiges Gehalt. Am Ende Ihrer Krankschreibung geht es Ihnen wieder gut und Sie benötigen keine Medikamente oder unterstützende Maßnahmen mehr. Einen Tag später finden Sie sich im Krankhaus ein, weil Sie unter psychischen Problemen leiden und dies mit einer erneuten Krankschreibung attestiert bekommen. In diesem Fall besteht zwar eine Weiterführung der Krankschreibung, jedoch aufgrund einer neuen Krankheit. Sie können Ihrem Arbeitgeber beweisen, dass beide Krankheitsbilder verschieden sind und die erste Krankheit beendet war, bevor Ihnen die zweite attestiert wurde. Infolgedessen erhalten Sie eine Lohnfortzahlung im erneuten Krankheitsfall.

Insofern Sie aufgrund einer weiterführenden Lohnfortzahlung einen erneuten Anspruch definieren lassen müssen, lassen Sie sich ausführlich von Ihrem Arzt beraten. Notieren Sie sich zudem Einzelheiten Ihrer Krankschreibung, sodass Sie vor Ihrem Arbeitgeber beweisen können, dass Ihre Krankheit beendet war, bevor Sie die zweite attestiert bekommen haben. Dann klappt es auch mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

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Frau Ursula Pabsch

Ursula Pabsch

Diplom - Pädagogin (Univ.)
Systemische Beraterin / Familientherapeutin (DGSF)
Systemische Supervisorin / 0rganisationsentwicklerin (DGSF)
Systemische Coachin (DGSF)

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