Es gibt ein Update für das umstrittene RISG (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz) zur Regelung der Versorgung von Patienten mit Intensivpflegebedarf. Der Gesetzesentwurf wurde in „Intensivpflegestärkungs- und Rehabilitationsgesetz“ (IPReG) umbenannt und überarbeitet. Wenn Sie meinen offenen Brief an Herrn Dr. Brandl zum RISG, die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes sowie den Artikel über die Petition verfolgt haben, können Sie erahnen, dass das Thema weiterhin hohe Wellen schlägt. Der Verein ALS-mobil e.V. hat in einer Stellungnahme das Update des ehemaligen RISG, nun IPReG, aufgeschlüsselt und deutlich gemacht, mit welchen Schwachstellen dies weiterhin aufwartet.
Unstimmigkeiten im Update des RISG
Allgemein gesehen ist es ein großer Fortschritt, dass sich die Politik um eine umfängliche Unterstützung für intensivpflegebedürftige Patienten und der medizinischen Rehabilitation kümmert. Nichtsdestotrotz beinhaltet der Gesetzesentwurf des neuen IPReG 2.0 schwammige Formulierungen, die bei vielen Stellen für Aufsehen sorgen. Ich möchte Ihnen einige aufzählen und erklären, wieso das Update zum RISG noch viel Überarbeitungsbedarf besitzt, ehe es bundesweit zur Anwendung kommen kann oder sollte.
Unterbringung
Ein großer Punkt im Update des RISG ist die Einschränkung darüber, wo intensivpflegebedürftige Patienten untergebracht werden können. Nach dem neuen § 37 c können Betroffene eine Versorgung nur an einem Ort aufnehmen, wenn diese „tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann“. Das schränkt die Unterbringung in stationären Einrichtungen zwar ein, allerdings ist aufgrund von Fachkräftemangel und weiteren fehlenden Ressourcen auch eine dauerhafte Versorgung zu Hause nach wie vor schwierig zu realisieren. Eine vorgeschriebene Unterbringung verstößt aber vor allem gegen das Recht auf Selbstbestimmung.
Entscheidungsträger und Gutachten
Nach dem neuen IPReG soll nun der Medizinische Dienst eine leitende Rolle einnehmen. Er muss durch eine mindestens jährlich stattfindende Prüfung feststellen, ob die Versorgung der Patienten tatsächlich gewährleistet werden kann. Die Krankenkasse entscheidet aufgrund des Gutachtens des MD, ob die häusliche Intensivpflege weiterhin bewilligt werden kann. Insofern der Medizinische Dienst keinen Zutritt zu den Wohnungen der Patienten erhält, kann diesem der Anspruch auf die häusliche Pflege entzogen werden, um sie in eine stationäre Einrichtung fortzuführen.
Bestandschutz
Weiterhin ist durch das neue Gesetz zu bemängeln, dass der Bestandschutz nicht weiter vorgesehen ist. Dieser war in der ersten Version des Gesetzesentwurfs aufgenommen worden. Er garantierte, dass Patienten, die bereits Leistungen erhielten, nicht unter die neue Regelung fallen würden. Dies würde sich mit der überarbeiteten Version ändern.
Umverteilung
Das IPReG schreibt vor, dass „Allokationen“ stattfinden sollen – also eine Umverteilung von Ressourcen. Es handelt sich dabei um eine Umverteilung von Pflegekräften, die von ambulanten Pflegestellen in stationäre Einrichtungen verlegt werden sollen. Ob die Pflegekräfte jedoch in Pflegeheimen arbeiten wollen, ist stark zu bezweifeln. Viele sind in die außerklinische Versorgung abgewandert, weil sie die dortigen Arbeitsbedingungen nicht mehr akzeptieren.
Vertragsärzte
Der letzte große Punkt, den ALS-mobil e.V. angibt, ist die veränderte ärztliche Wahlmöglichkeit. Es sollen Kooperationsverträge mit Ärzten und Therapeuten geschlossen werden, die für die Beurteilung einer zu erstattenden Intensivpflege hinzugezogen werden sollen. Damit entfiele das eigene Bestimmungsrecht der Patienten, die sich selbstbestimmt an Ärzte ihres Vertrauens wenden könnten.
Mit dem Update des RISG ist Selbstbestimmung Fehlanzeige
Patienten wären mit dem Update des RISG nicht mehr in der Lage, selbstbestimmt ihre Wünsche zu äußern, obwohl das neue Gesetz eben diese Form verbessern möchte. Alles in allem ist das Gesetz noch stark ausbaubedürftig und sollte zugunsten der zu beatmenden Patienten in der ambulanten Intensivpflege abermals bearbeitet oder zerschlagen werden, bis eine optimale Lösung erzielt werden kann.
Die gesamte Stellungnahme des ALS-mobil e.V. finden Sie hier: https://www.als-mobil.de/ipreg-2-0-lesen-hilft/